Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auszuführen. Vorher muss der Geschäftsführer den Beschluss allerdings auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Ein rechtswidriger Beschluss darf nicht ausgeführt werden. Sind die Beschlüsse satzungsändernd, müssen sie von dem Geschäftsführer beim Handelsregister angemeldet werden (gem. §§ 53, 54 GmbH-Gesetz).
Aktien
Durch die Investition in Aktien beteiligt sich ein Anleger direkt an der Aktiengesellschaft und kann von deren Gewinnen über Dividende oder die Wertsteigerung seiner Aktie