Für eine anlegergerechte Beratung ist es erforderlich, dass eine Bank die individuellen Ziele und Kenntnisse des Bankkunden ermittelt und die Empfehlung eines Anlageproduktes anhand dieser ermittelten Werte trifft. Wenn also zum Beispiel ein Kunde einen Anlagehorizont von zwei Jahren hat, so verbietet es sich, ihm ein Anlageprodukt zu empfehlen, das erst nach vier Jahren fällig werden würde. Die einzelnen Faktoren dieser sogenannten Exploration sind äußerst umfangreich und können sehr schnell dazu führen, dass eine Bank einem Kunden ein Anlageprodukt empfiehlt, dass dieser so nicht gewollt hat.
Die Rechtsfolge aus einem Fehler bei einer anlegergerechten Beratung ist, dass die Bank das Anlageprodukt rückabzuwickeln hat. In diesem Fall hat der Anleger einen Anspruch darauf, das Produkt zurückzugeben und die volle Investitionssumme abzüglich etwaiger Substanzausschüttungen zurückzuerhalten. Er hat unter Umständen ferner einen Anspruch darauf, einen angemessenen Zinsausfallschaden zu verlangen, da er ja eine Anlagesumme aus Renditegesichtspunkten investiert hat.
In der Rechtsprechung bereits entschiedene Punkte von Beratungsfehlern bei der anlegergerechten Beratungspflicht sind zum Beispiel:
- Verkennung der Laufzeit
- Keine Ermittlung der Anlageziele (z.B. Altersvorsorge)
- Fehlende Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Kunden
- Individuelle steuerliche Nachteile
- Fehlende Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Fehlende Ermittlung der Erfahrung mit betroffenen Anlageprodukten
- Übergewichtung eines Anlageprodukts aufgrund vergangener bereits getätigter Investitionen des Kunden (sog. Klumpenrisiko)
- Fehlende Berücksichtigung der Vererbbarkeit etwaiger Anlageprodukte (z.B. Nachhaftung nach §172 IV HGB)