Es kann sich immer die Frage stellen, ob man tatsächlich Arbeitnehmer ist oder ob die Tätigkeit als etwas anderes, z.B. eine Selbstständigkeit eingeordnet werden muss.
Die Unterscheidung von Arbeitnehmern und Selbständigen ist sehr wichtig weil Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind, d.h. sie müssen Krankenversicherungs-, Rentenversicherung-, Pflegeversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen. Unter Umständen sind aber auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, sozialversicherungspflichtig, z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG.
Zudem gelten auch einige Schutzgesetze ausschließlich für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbstständige oder freie Mitarbeiter.
Für Arbeitnehmer kann u.a. das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden mit der Folge, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung bestimmte Vorschriften zu beachten hat, z.B. muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn keine personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgründe vorliegen.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern. Zudem muss das gekündigte Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestehen.
Dies sind nur einige Beispiele, die zeigen, dass die Einordnung als Arbeitnehmer oder als Selbständiger weitreichende Folgen haben kann.
Einordnung als Arbeitnehmer
Maßgebend für die Einordnung als Arbeitnehmer ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer auch wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist. Als Arbeitnehmer wird derjenige angesehen, der aufgrund eines Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Folgende Kriterien können für die Arbeitnehmereigenschaft sprechen:
- Weisungsgebundenheit bzgl. Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit,
- Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation, Benutzung der betrieblichen Einrichtungen,
- Eingliederung in den Betrieb,
- Leistungserbringung nur in eigener Person,
- Berichterstattungspflichten.
Als Selbständiger wird derjenige angesehen, welcher seine Tätigkeit im Wesentlichen frei ausüben und gestalten kann und auch seine eigene Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Eine genaue Einordnung ist nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich und zweckmäßig. Ob Arbeitnehmereigenschaft oder Selbständigkeit vorliegt, ergibt sich aus dem wirklichen Inhalt der geschäftlichen Vereinbarung. Widerspricht sich die Vereinbarung (Arbeitsvertrag) mit der tatsächlichen Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend.
Probleme ergeben sich, wenn der Beschäftige als Arbeitnehmer einzuordnen ist, das Arbeitsverhältnis bisher aber als selbständige Tätigkeit behandelt wurde. In diesem Fall müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Wenn der scheinbar Selbständige (Scheinselbständiger) Umsatzsteuer bezogen hat, muss er diese verzinst (!) zurückerstatten.
Überprüfung der Arbeitnehmereigenschaft
Besteht keine Klarheit darüber, ob eine Arbeitnehmereigenschaft oder Selbständigkeit vorliegt, können die Beteiligten bei der deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren zur Statusklärung führen. In diesem Verfahren wird festgelegt, ob Sie Selbstständiger oder Arbeitnehmer sind bzw. einen Arbeitnehmer oder einen Selbständigen beschäftigen.