Die Gesellschafter können von dem Geschäftsführer Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und die Einsicht in die Bücher und Schriften verlangen. Der Geschäftsführer muss diese Auskünfte den Gesellschaftern gegenüber erteilen.
Der Geschäftsführer darf die Auskunft und die Einsicht jedoch verweigern, wenn die Sorge besteht, dass die Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zugefügt wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter (§ 51 a GmbH-Gesetz).