Allgemeines zu Ausschlussfristen
In vielen Arbeitsverträgen und in nahezu allen Tarifverträgen finden sich so genannte Ausschluss- bzw. Verfallfristen. Hierbei handelt es sich um Fristen, innerhalb derer ein Anspruch oder ein sonstiges Recht geltend gemacht werden muss, weil ansonsten dieser Anspruch oder dieses Recht nach Ablauf der Frist erlischt bzw. verfällt. Teilweise sehen diese Ausschlussfristen vor, dass die Ansprüche bzw. Rechte schriftlich geltend gemacht werden müssen.
Zu beachten ist, dass die entsprechenden Fristen meist sehr kurz sind. So gibt es Tarifverträge, in denen die Frist gerade einmal vier Wochen nach Fälligkeit des Anspruchs beziehungsweise entstehen des Rechtes beträgt. Wenn also solche Fristen bestehen, ist schnelles Handeln geboten. Insbesondere bei immer wiederkehrenden Ansprüchen (Lohn, Überstunden etc.) ist hier Vorsicht geboten. Macht ein Arbeitnehmer seine Überstunden nicht rechtzeitig geltend, weil er sich denkt, er sammelt erst einmal und macht sie dann später geltend, so kann er bei Bestehen einer Ausschlussfrist Ansprüche verlieren. Auch wenn in einem Monat Lohn nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, ist schnelles Handeln geboten, da ansonsten der Anspruch verfällt.
Ein- und zweistufige Ausschlussfristen
Es gibt einstufige und zweistufige Ausschlussfristen. Eine einstufige Ausschlussfrist sieht vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der Vertragspartei (schriftlich) geltend gemacht werden. Ist dies geschehen, gelten keine weiteren Fristen, abgesehen von den normalen Verjährungsfristen. So genannte zweistufige Ausschlussfristen sehen vor, dass zunächst die Ansprüche zunächst gegenüber dem Vertragspartner (schriftlich) geltend gemacht werden müssen. Lehnt der Vertragspartner den Anspruch ab oder äußert er sich innerhalb einer bestimmten Frist nicht, müssen die Ansprüche oder Rechte innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Wird das nicht getan, erlöschen bzw. verfallen diese Ansprüche und Rechte.
Wirksamkeit von Ausschlussfristen
Ausschluss-oder Verfallfristen sind dann, wenn sie in Tarifverträgen geregelt sind, wirksam, egal wie kurz sie sind. In Arbeitsverträgen dagegen müssen Mindestfristen eingehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine sich lediglich im Arbeitsvertrag befindliche Ausschlussfrist mindestens drei Monate lang sein. Ist sie kürzer, ist sie unwirksam. Auch die Frage, ob die Ausschlussfrist für beide Parteien des Arbeitsvertrages gilt oder nur für den Arbeitnehmer, kann bei der Beurteilung der Wirksamkeit eine Rolle spielen.