Nachdem der Jahresabschluss und Lagebericht aufgestellt wurde, müssen diese Unterlagen von dem Geschäftsführer einem Abschlussprüfer zur Überprüfung vorgelegt werden. Der Abschlussprüfer kann durch die Gesellschafterversammlung oder ein anderes Organ der GmbH bestellt werden.
Eine Ausnahme besteht für kleine GmbHs, welche ihren Jahresabschluss nicht prüfen lassen müssen. Die Größenklassen der Kapitalgesellschaften sind in § 267 Absatz 1 bis 3 HGB festgelegt:
Absatz 1:
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
Absatz 2:
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 19.250.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. 38.500.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
Absatz 3:
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große (Handel mit Wertpapieren ).
Nach Prüfung des Jahresabschlusses muss der Geschäftsführer gemäß § 42 a Absatz 1 Satz 2 GmbH-Gesetz den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht sowie den Prüfungsbericht den Gesellschaftern vorlegen.