Geschäftsführer und Sozialversicherung
Für die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung leisten muss oder nicht, kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbständig ist.
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Für die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung leisten muss oder nicht, kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbständig ist.
Der Geschäftsführer muss den täglichen Geschäftsverkehr sowie laufende Kreditgeschäfte regelmäßig überprüfen. Dazu gehört die Kontrolle des täglichen Postein- und -ausgangs. Geschäftsbriefe der GmbH die an
Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auszuführen. Vorher muss der Geschäftsführer den Beschluss allerdings auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Ein rechtswidriger Beschluss darf nicht
Die Geschäftsführer haben nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum
Eine weitere Aufgabe des Geschäftsführers ist die Vorbereitung und Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbH-Gesetz). Einberufungsgründe können sich ergeben aus: – GmbH-Satzung – GmbH-Gesetz, z.B.
Die GmbH ist gemäß §7 Abs. 1 GmbH-Gesetz bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die
Die Haftung des Geschäftsführers bei einer Insolvenz der GmbH kann sehr umfangreich sein. Zunächst ist es die Pflicht des Geschäftsführers, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb
Die Vor-GmbH besteht, nachdem der notarielle Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, aber noch keine Eintragung ins Handelsregister stattgefunden hat. Dann besteht nach § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz
Der Geschäftsführer haftet gemäß § 69 Abgabenordnung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Voraussetzung dafür ist, dass die Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet
Kernvorschrift für die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist § 43 GmbH-Gesetz: § 43 Haftung der Geschäftsführer (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten