Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten
Zunächst haftet grundsätzlich die GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern für jedes vertragliche und außervertragliche Verschulden des Geschäftsführers. Sie haftet auch, wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreitet, aber