Trennung und Scheidung

Voraussetzungen der Ehescheidung

Die Ehe kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten vom zuständigen Familiengericht durch Beschluss geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Ein Scheitern der Ehe kann in den folgenden Fällen angenommen werden:

  • Es wird der unmittelbare Nachweis geführt, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen
  • Es wird durch die sog. unwiderlegliche Zerrüttungsvermutung festgestellt, dass die Ehepartner bereits ein Jahr getrennt leben. Dazu müssen beide Ehegatten einen Antrag stellen oder der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmen.
  • Es wird mittelbar durch die unwiderlegliche Zerrüttungsvermutung festgestellt, dass die Ehepartner bereits drei Jahre getrennt leben. Nachdem die Ehegatten drei Jahre getrennt gelebt haben, wird die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden.

Was bedeutet „getrennt leben“?

Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, d.h. die Ehegatten führen getrennte Haushalte. Jeder Ehegatte versorgt sich selbst, die Ehegatten nehmen die Mahlzeiten getrennt voneinander ein und schlafen getrennt. Mindestens ein Ehegatte muss den Trennungswillen äußern. Für die Berechnung der Trennungszeit kann jeder Zeitraum angerechnet werden, in dem die Eheleute räumlich getrennt gelebt haben. Eine Scheidung ist aber auch ohne räumliche Trennung möglich, wenn sie nicht mehr zusammen wirtschaften, schlafen und essen aber noch in der selben Wohnung oder dem selben Haus wohnen.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Voraussetzungen für eine sog. „unzumutbare Härte“ vorliegen. Die unzumutbare Härte muss in der Person des anderen Ehegatten begründet liegen. Die unzumutbare Härte muss sich auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ und nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen.

Beispiele für unzumutbare Härte

Misshandlungen des anderen Ehegatten oder der Familienmitglieder; Alkoholmissbrauch; schwere Beleidigungen und demütigende Beschimpfungen in Verbindung mit Tätlichkeiten oder ernsthaften Bedrohungen; Drohungen, den Ehegatte zu töten (Aufzählung beispielhaft und nicht abschließend sowie einzelfallabhängig).

Wann darf eine Ehe nicht geschieden werden?

Es kann Ausnahmesituationen geben, in denen eine gescheiterte Ehe nicht geschieden werden darf.

Eine gescheiterte Ehe darf dann nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel).

Zudem kann eine gescheiterte Ehe dann nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt auf Grund außergeöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragsstellers ausnahmsweise geboten erscheint (Ehegattenschutzklausel).

In der Praxis kommen die eben genannten Fälle allerdings äußerst selten vor.

Folgen der Ehescheidung

Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zu der Bestimmung des Ehenamens geführt hat oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Die Scheidung an sich lässt die gemeinsame Elterliche Sorge unberührt.

Jeder der geschiedenen Ehegatten hat eigenverantwortlich für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Daher hat er die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eine Ausbildung fortzusetzen oder sich umschulen zu lassen. Nur soweit ein Ehegatte außer Stande ist, für seinen Unterhalt aufzukommen, ist der andere geschiedene Ehegatte in der Position einer nachehelichen Mitverantwortung (Ehegattenunterhalt).

Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft findet ein Zugewinnausgleich statt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist immer dann maßgeblich, wenn nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart ist. Dieser Ausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehegatten an dem, was sie während der Ehezeit erworben haben, je zur Hälfte beteiligt sind .

Außerdem wird der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich hat den Zweck, dass während der Ehe erworbene Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Rente) unter den Ehegatten ausgeglichen werden.

Desweiteren sind die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen sind zu regeln.

Darüber hinaus findet eine sog. Vermögensauseinandersetzung statt.

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