Ehevertrag

Allgemeines

Der Ehevertrag umfasst Regelungen der Eheleute, die für Sie während der Ehe gelten sollen, für allem aber für den Fall der Scheidung der Ehe. Ein Ehevertrag kann vor und auch während der Ehe geschlossen werden. Eheverträge werden oftmals mit erbrechtlichen Regelungen verbunden und können auch Regelungen über den Versorgungsausgleich enthalten.

Der Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Diese Regelungen gelten (analog) auch für einen Vertrag zwischen Lebenspartnern (Lebenspartnerschaftsvertrag).

Regelungsbereiche

In einem Ehevertrag werden vorrangig Regelungen über den Güterstand, den Versorgunsgausgleich und den Unterhalt getroffen.

Güterstand

Die Eheleute können frei wählen, in welcher Form des Güterstandes sie leben wollen. Wenn Sie keine Regelungen treffen, leben sie ab dem Zeitpunkt der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können aber auch regeln, dass Sie im Güterstand der Gütertrennung (vollständige Trennung der Vermögensmassen der Ehepartner) oder Gütergemeinschaft (Vermögen der beiden Ehepartner ist gemeinschaftliches Vermögen) leben wollen. Auch besteht die Möglichkeit, Regelungen über eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu treffen. Oftmals wird bei einer solchen Regelung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten mit der einzigen Ausnahme, dass der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall nicht durchgeführt wird.

Eine besondere Form des Ehevertrages ist die sog. Scheidungsfolgenvereinbarung.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient dazu, die Rentenanwartschaften der Ehepartner, die sie während der Ehe erwerben, auszugleichen. In einem Ehevertrag dürfen davon abweichende Regelungen getroffen werden.

Unterhalt

Das Gesetz trifft Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, den ein Ehepartner dem anderen Ehepartner nach der Scheidung zu zahlen hat, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, z.B. wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes, wegen Alters oder Krankheit oder wegen Erwerbslosigkeit. In einem Ehevertrag dürfen Regelungen getroffen werden, die von den gesetzliche Vorgaben abweicher oder sie ganz ausschließen.

Grenzen der Regelungsfreiheit

Im Grundsatz dürfen die Ehepartner frei entscheiden, welche Regelungen sie in den Ehevertrag aufnehmen wollen. Allerdings dürfen die Regelungen nicht so ausgestaltet sein, dass einschneidende ehebedingte Nachteile eines Ehegatten im Falle der Scheidung gar nicht oder nicht angemessen ausgeglichen werden. Werden solche Regelungen getroffen, können diese zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen. Eine fachanwaltliche Beratung ist daher sehr wichtig.

 

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