Elternunterhalt bedeutet, dass die Eltern gegenüber den Kindern einen Unterhaltsanspruch haben. Dieser wird meist dann relevant, wenn die Eltern alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Verhältnis zu allen anderen Unterhaltspflichtigen sind die Ansprüche der Eltern aber nachrangig. Zudem ist in erster Linie der Ehegatte verpflichtet, für den anderen Ehegatten finanziell zu sorgen. Neben der Kindesunterhaltsverpflichtung entsteht einer Elternunterhaltsverpflichtung. Diese somit doppelte Unterhaltspflicht führt dazu, dass man aktuell von der sogenannten „Sandwich-Generation“ spricht.
Maßstab für den Anspruch der Eltern ist die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit.
Eine Bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Eltern über keine ausreichende Alterversorgung verfügen oder die Rentenzahlungen nicht für die Kosten eines Alten-/ Pflegeheimes ausreichen. Der Bedarf richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern, wobei nachteilige Veränderungen berücksichtigt werden müssen.
Die Leistungsfähigkeit des Kindes bemisst sich nach der Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und seinem sozialen Rang entspricht. Der Selbstbehalt ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bemessen, wobei in der Rechtsprechung ein Mindestselbstbehalt von € 1.400,- angenommen wird.
Auch die Enkelkinder können als Ersatzhaftende zu Unterhaltszahlungen an die Großeltern herangezogen werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind oder sich ihrer Leistungspflicht entziehen.
Beziehen die Eltern Sozialhilfe, kann das Sozialamt rückwirkend die Pflichtigen in Anspruch nehmen.