Die Freistellung ist die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einen Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht dauerhaft oder auf bestimmte Zeit zu entbinden.
Die Freistellung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Erfolgt die Freistellung auf Anordnung des Arbeitgebers, erhält der Arbeitnehmer in der Regel weiterhin seinen Lohn. Die Gründe für eine Freistellung sind unterschiedlich und in verschiedenen Gesetzen geregelt.
Eine Freistellung erfolgt z.B. für:
- die Tätigkeit im Betriebsrat und für Betriebsversammlungen,
- die Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie für Ausbildungsprüfungen,
- Beaufsichtigung und Pflege eines erkrankten Kindes (unter bestimmten Umständen),
- Untersuchungen bei Schwangerschaft,
- Pflegezeit.
Häufig ordnet ein Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Kündigung eine Freistellung an. Die Freistellung muss in manchen Fällen schriftlich erfolgen, in allen übrigen sollte die Freistellung zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen.
Unwiderrufliche Freistellung
Wird eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen oder vereinbart, kann der Arbeitnehmer nicht während des Freistellungszeitraumes zur Arbeit gerufen werden.
Widerrufliche Freistellung
Bei der widerruflichen Freistellung hingegen kann der Abreitgeber jederzeit die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangen.
Freistellung und Urlaub
Die Freistellung kann auf den Urlaub angerechnet werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass mit der Freistellung der Urlaubsanspruch abgegolten werden soll. Erfolgt die Freistellung allerdings widerruflich, ist eine Anrechnung auf den Urlaubsanspruch in der Regel nicht zulässig, da der Arbeitnehmer damit rechnen muss, jederzeit zur Arbeit gerufen zu werden.
Er hätte daher keine Planungsmöglichkeit während der Freistellung, so dass der Sinn des Erholungsurlaubes damit nicht umgesetzt werden kann.