Haftung des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer können für Schäden, die sie beim Arbeitgeber verursachen grundsätzlich haften. Die Haftung beurteilt sich aber nach den Umständen des Einzelfalls.
Für den Umfang der Haftung kommt es darauf an, welchen Grad des Verschuldens dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist und ob der Schadenseintritt in Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Tätigkeit steht.
Bei der Bemessung der Haftung spielen die Schadenshöhe sowie die persönlichen Fähigkeiten und Umstände des Arbeitnehmers eine Rolle.
Es können unter Umständen Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer bestehen oder ein mögliches Mitverschulden des Arbeitgebers kann die Haftung des Arbeitgebers mindern.
Im Einzelnen beurteilt sich die Haftung des Arbeitnehmers danach, in welchem Bereich ein eingetretener Schaden liegt.
Personenschäden
Verursacht der Arbeitnehmer einen Personenschaden und ist dies als Arbeitsunfall zu bewerten, greift die gesetzliche Unfallversicherung ein. Der Arbeitnehmer haftet also überhaupt nicht selbst für den eingetretenen Schaden, sondern der Schaden wird von der Unfallversicherung abgedeckt.
Schädigt der Arbeitnehmer während der Arbeit vorsätzlich, z.B. durch einen tätlichen Angriff, einen Arbeitskollegen oder den Arbeitgeber, haftet er dem Geschädigten gegenüber persönlich.
Sach- und Vermögensschäden
Verursacht der Arbeitnehmer einen Sach- oder Vermögensschaden beim Arbeitgeber, greifen die Grundsätze des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleiches.
Der innerbetriebliche Schadensausgleich bedeutet eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung. Er gilt jedoch nur für solche Arbeiten, die betrieblich veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden. Dabei muss die ausgeführte Tätigkeit selbst nicht besonders gefährlich sein. Betrieblich veranlasste Tätigkeiten sind solche, die dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag übertragen worden sind oder die er für den Betrieb im Arbeitgeberinteresse leistet.
Dabei wird die Haftung des Arbeitnehmers je nach Verschuldensgrad wie folgt abgestuft:
– Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Verursacht der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Sach- oder Vermögensschaden, muss er in der Regel den vollen Schaden ersetzen. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den konkreten Schaden als möglich einschätzt und mit dem Schadenseintritt einverstanden ist.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die üblichen Sorgfaltsmaßstäbe in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen werden und eine jedem einleuchtende Gefahr nicht erkannt wurde. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es auf die Erkennbarkeit der Gefahr und Einschätzbarkeit des Schadenseintritts für den konkreten Arbeitnehmer an, wobei die individuellen Fähigkeiten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichtes sind jedoch selbst im Falle grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer möglich. Dies ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
Folgende Umstände müssen dabei berücksichtigt werden:
- Schadenshöhe,
- Gefährlichkeit der Arbeit,
- Versicherbarkeit des Schadensrisikos
- betriebliche Stellung des Arbeitnehmers
- Höhe des Arbeitslohnes
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Familienverhältnisse
- Alter und Verhalten des Arbeitnehmers.
Besonders bei Tätigkeiten mit hohem Schadensrisiko ist es dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitsentgelt her nicht möglich, selber Risikovorsorge zu betreiben. Wenn der durch einen Schaden verursachte Vermögensverlust in einem hohen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt steht, greift das arbeitgeberseitige Betriebsrisiko ein, d.h. der Arbeitnehmer haftet nicht.
– Normale Fahrlässigkeit
Wurde der Schaden vom Arbeitnehmer normal fahrlässig herbeigeführt, haftet er anteilig für den Schaden.
– Leichte Fahrlässigkeit
Handelte der Arbeitnehmer jedoch nur ganz leicht fahrlässig und ist dadurch ein Schaden entstanden, haftet er überhaupt nicht.
Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Arbeitgebers mitgewirkt hat, mindert sich die Schadensersatzpflicht gem. § 254 BGB für den Arbeitnehmer entsprechend. Dies gilt auch für ein sog. Organisationsverschulden des Arbeitgebers, wenn er bspw. die Arbeitnehmer hinsichtlich der Sach- oder Betriebsgefahr nicht ordnungsgemäß eingesetzt, angeleitet oder kontrolliert hat und das für die Schadensverursachung mitverantwortlich war.
In allererster Linie hat der Arbeitgeber den ihm durch einen seiner Arbeitnehmer verursachten Schadensfall durch vorhandene Versicherungen abzudecken, z.B. Betriebshaftpflichtversicherungen, Kaskoversicherungen.
Besondere Haftungstatbestände
Besondere Haftungstatbestände ergeben sich für:
– Betriebsratsmitglieder:
Bei einem Fehlverhalten eines Betriebsratsmitglieds innerhalb des Betriebsrates, droht lediglich der Ausschluss des Mitgliedes gem. § 23 BetrVG. Verletzt der Betriebsrat Pflichten während der Ausübung seiner Arbeitnehmertätigkeit, gelten die oben beschriebenen Haftungsgrundsätze.
– Leiharbeitnehmer:
Leiharbeitnehmer haften für einen vorwerfbar verursachten Schaden sowohl gegenüber dem Verleiher als auch dem Entleiher. Für den Leiharbeitnehmer gelten die oben beschriebenen Haftungsbeschränkungen ebenfalls. Bei Arbeitsunfällen übernimmt die Unfallversicherung die Schadensregulierung.
– Auszubildende:
Für Auszubildende gelten die gleichen Haftungsgrundsätze wie für Arbeitnehmer. Jedoch ist § 828 Abs. 3 BGB zu beachten, wonach ein unter 18-jähriger Minderjähriger für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, dann nicht verantwortlich ist, wenn er bei Begehung der Schadenshandlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Es ist immer zu prüfen, ob ein Mitverschulden des Ausbilders in Betracht kommt, bspw. durch nicht ordnungsgemäße Einweisung oder mangelnder Überwachung.
– Leitende Angestellte:
Die oben beschriebenen Haftungserleichterungen gelten auch für Leitende Angestellte.
Schädigung von Arbeitskollegen
Wenn ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsunfall für einen Personenschaden eines Arbeitskollegen verantwortlich ist, greift die Unfallversicherung ein und deckt den Schaden ab.
Das gilt allerdings nur, wenn der Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Schmerzensgeldansprüche hat der Arbeitskollege weder gegen den schädigenden Arbeitnehmer noch gegen den Arbeitgeber. Diese Regelung dient dem Betriebsfrieden, da somit Rechtsseitigkeiten zwischen Kollegen oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermieden werden.
Sachschäden hingegen, z.B. beschädigte Kleidung, zerstörtes Handy usw. sind vom dem Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat, vollständig zu ersetzen.
Schädigung eines betriebsfremden Dritten
Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit bei einem betriebsfremden Dritten einen Vermögens- oder Personenschaden verursacht, kann der Dritte den Arbeitnehmer selbst und/oder dessen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Es kann sich aber unter Umständen ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
Wenn der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches wegen Fahrlässigkeit gar nicht oder nur anteilig haften würde, kann er von seinem Arbeitgeber die vollständige oder anteilige Freistellung von der Schadensersatzpflicht verlangen.
Beispiel: Einem Dachdecker fällt versehentlich ein Dachziegel vom Dach und verletzt einen vorbeigehenden Passanten. Da er aber nur leicht fahrlässig gehandelt hat, kann er von seinem Arbeitgeber die komplette Freistellung von seiner Schadensersatzpflicht gegenüber dem Passanten verlangen.
Probleme hinsichtlich des Freistellungsanspruches können auftreten, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Dann haftet der Arbeitnehmer für den Schaden des Dritten alleine.
Mankohaftung
Mankohaftung bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen Schaden, der sich aus einer Fehlmenge im Warenbestand oder der Kasse ergibt, seinem Arbeitgeber gegenüber haftet. Hinsichtlich der Mankohaftung gelten die oben beschriebenen Haftungsgrundsätze. Dabei kommt es aber zusätzlich darauf an, ob der Arbeitnehmer alleinigen Zugang zu der Sache und ihm deren selbständige Verwahrung oblag . Dabei muss der Arbeitnehmer befugt sein, Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen. Eine Mankovereinbarung im Arbeitsvertrag, also eine Vereinbarung über die Haftung des Arbeitnehmers für einen Fehlbestand (z.B. im Lager oder der Kasse) ist unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer kein Ausgleich dafür geleistet wird (sog. Mankogeld).
Haftung des Arbeitgebers
Für Schäden, die der Arbeitnehmer während der Ausübung seiner Tätigkeit erleidet, haftet der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden aufgrund eines Arbeitsunfalls, trägt die Unfallversicherung die Kosten für den Schadensausgleich.
Persönliche Sachen des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn Sachen beschädigt worden sind, die der Arbeitnehmer in seinen Arbeitsplatz eingebracht hat. Jeder Arbeitnehmer bringt normalerweise täglich bestimmte Sachen und Gegenstände mit zur Arbeit, z.B. Straßen- oder Arbeitskleidung, Ausweispapiere, Armbanduhr, Fahrkarte etc. (persönliche unentbehrliche Sachen). Für diese Sachen hat der Arbeitgeber eine Schutzpflicht, d.h. er hat bestimmte Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, z.B. durch Schaffung geeigneter Aufbewahrungsmöglichkeiten (z.B.: Schränke, Spinde).
Schutzpflichten hat der Arbeitgeber auch für sog. arbeitsdienliche Sachen, die der Arbeitnehmer mit zur Arbeit bringt, z.B. eigenes Werkzeug, Fachbücher, PKW.
Bringt der Arbeitnehmer persönliche Vermögensgegenstände mit zur Arbeit, bspw. wertvollen Schmuck, Fotoapparat o.ä., hat er selbst auf diese Gegenstände zu achten. Der Arbeitgeber haftet für Verlust solcher persönlichen Sachen nicht.
Wenn der Arbeitnehmer eigene Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einzusetzen hat, z.B. das eigene Auto, kann er vom Arbeitgeber Ersatz für seine Unkosten verlangen, wenn diese nicht schon durch das Arbeitsentgelt abgedeckt sind.
Dazu zählen unter anderem:
- Fahrt- und Reisekosten
- Umzugskosten, die wegen einer dienstlichen Versetzung an einen anderen Ort entstehen
- Reparaturkosten für beschädigtes Fahrzeug
- Kosten für Arbeits- und Schutzkleidung
Haftung für Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben
Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Staat, wenn zuwenig Lohnsteuer abgeführt worden ist. Der Arbeitgeber ist durch das Lohnabzugsverfahren verpflichtet, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers abzuführen. Daraus ergibt sich eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber zuviel Lohnsteuer einbehält und abführt.
Umgekehrt, also wenn zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde, haften sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dem Staat gegenüber als Gesamtschuldner.
Für die Abführung des Sozialversicherungsbeitrages ist ebenfalls der Arbeitgeber zuständig. Werden vom Arbeitgeber zu hohe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, mindert sich der Nettolohn des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber in Höhe des zuviel gezahlten Beitrages in Anspruch nehmen (Nettolohnklage).
Wenn zu niedrige Beiträge abgeführt worden sind, kann der Arbeitgeber diese lediglich bei den drei nachfolgenden Zahlungsterminen vom Arbeitsentgelt abziehen, wobei die Pfändungsfreigrenzen zu beachten sind.