Das GmbH-Gesetz selbst enthält Straftatbestände, die für den Geschäftsführer relevant werden können. Weitere Straftatbestände ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und der Abgabenordnung.
I. Straftatbestände aus dem GmbH-Gesetz
1. § 79 GmbH-Gesetz
§ 79 Abs. 1 GmbH-Gesetz sieht vor, dass Zwangsgelder für den Geschäftsführer angeordnet werden können. Diese sind vom Registergericht festzusetzen und dürfen nicht höher als 5.000 Euro sein. Die Zahlung von Zwangsgeld wird in zwei Fällen angeordnet:
a) Die Geschäftsbriefe erfüllen nicht die Vorgaben des § 35 a GmbH-Gesetz.
Die Geschäftsbriefe müssen dementsprechend enthalten:
Rechtsform und Sitz der Gesellschaft
das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
Handelsregisternummer
Namen aller Geschäftsführer
sofern ein Aufsichtsrat besteht, der Name und Vorname des Aufsichtsratsvorsitzenden
b) Die Geschäftsbriefe erfüllen nicht die Vorgabe des § 71 Abs. 5 GmbH-Gesetz. Danach ist auf den Geschäftsbriefen anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.
2. § 82 GmbH-Gesetz
§ 82 GmbH-Gesetz sieht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor, wenn
– der Gesellschafter oder Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
– der Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
– der Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
– der Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
– der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.
Ebenso wird bestraft, wer
– als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
– als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
3. § 84 GmbH-Gesetz
Gemäß § 84 GmbH-Gesetz wird der Geschäftsführer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er es unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige fahrlässig, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
4. § 85 GmbH-Gesetz
§ 85 GmbH-Gesetz sieht Freiheitsstrafen von ein bis zwei Jahren oder Geldstrafe für den Geschäftsführer vor, wenn er ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis unbefugt offenbart. Dies wird jedoch nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Antragsberechtigt ist der Aufsichtsrat oder, wenn keiner besteht, die von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrates die Tat begangen, sind die Geschäftsführer oder Liquidatoren antragsberechtigt.
Daneben können Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch für den Geschäftsführer relevant werden.
II. Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch
1. § 283 Strafgesetzbuch – Bankrott
Diese Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren dafür vor, dass der Geschäftsführer im Falle von Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite schafft, verheimlicht oder zerstört. Hinzu kommen noch andere Alternativen, die eine Freiheitsstrafe begründen können, z.B. Unterlassen der Buchführung oder unkenntliche Buchführung; Verringerung des Vermögensstandes durch Verkauf von Warengegenständen unter Wert; Vortäuschen von Rechten anderer usw.
2. § 283 b Strafgesetzbuch – Verletzung der Buchführungspflicht
Anders als bei § 283 Strafgesetzbuch, setzt diese Vorschrift nicht voraus, dass bereits eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. § 283 b Strafgesetzbuch ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung des Geschäftsführers bei unzureichender Buchführung. Dies soll den Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Selbstinformation anhalten und somit von nicht tragbaren Geschäftsabschlüssen abhalten.
3. § 283 c – Strafgesetzbuch Gläubigerbegünstigung
Diese Vorschrift stellt die Begünstigung von Gläubigern unter Strafe. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit darf der Geschäftsführer keinen Gläubiger besser stellen, als die übrigen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Die Freiheitsstrafe beträgt bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
4. § 263 Strafgesetzbuch – Betrug
Der Geschäftsführer macht sich bspw. wegen Betruges strafbar, wenn er gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle falsche Angaben über die Verhältnisse seiner Arbeitnehmer macht.
5. § 266 Strafgesetzbuch – Untreue
Der Untreuetatbestand ist in folgenden (beispielhaften) Fällen erfüllt:
Geschäftsführer hebt Firmengelder vom Konto der GmbH ab, um seinem Sohn den Kauf von Maschinen zu ermöglichen,
Beiseiteschaffen von Vermögen durch den Geschäftsführer, auch dann, wenn die Gesellschafter zustimmen,
Geschäftsführer bezahlt Anwaltshonorar in Privatangelegenheit aus der GmbH-Kasse,
Geschäftsführer darf laut Satzung und Anstellungsvertrag Mietverträge alleine nur bis zu einer monatlichen Miete in Höhe von 2.500,00 Euro abschließen und muss über diesen Betrag hinaus die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen; trotzdem schließt er einen Mietvertrag über 6.000,00 Euro im Monat ab.
Untreue wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich seine Mitgesellschafter schädigt. Die Strafverfolgung ist jedoch nicht von einem Strafantrag abhängig, wenn der GmbH selbst Vermögensschäden entstehen.
6. § 266 a Strafgesetzbuch – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Nach § 266 a Strafgesetzbuch macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er geschuldete Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Fälligkeitszeitpunkt der Einzugsstelle vorenthält. Eine Strafbarkeit besteht ebenfalls, wenn der Geschäftsführer zwar im Fälligkeitszeitpunkt aufgrund von Liquiditätsproblemen nicht leisten konnte, aber bei den ersten Anzeichen der Probleme keine Sicherheitsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge getroffen hat und dabei in Kauf genommen hat, dass diese später auch nicht mehr gezahlt werden können.
III. Straftatbestände aus der Abgabenordnung
1. §§ 370 ff. Abgabenordnung – Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Geschäftsführer
bei den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
Die Steuerhinterziehung eines früheren Geschäftsführers kann für den Nachfolgegeschäftsführer Konsequenzen haben. Entdeckt er die Steuerhinterziehung, so muss er unverzüglich nach ihrer Entdeckung eine Berichtigung veranlassen, sonst macht er sich wegen Unterlassung strafbar.
Insbesondere für Fremdgeschäftsführer besteht bei Steuerhinterziehung die Möglichkeit, durch Selbstanzeige die Bestrafung zu vermeiden. Gemäß §371 Abs. 3 Abgabenordnung tritt Straffreiheit ein, wenn die hinterzogenen Steuern nachentrichtet werden.
IV. Strafrechtliche Folgen bei Abhebungen von Geschäftskonten einer sanierungsbedürftigen GmbH
Wenn der Geschäftsführer sich sein Gehalt o.ä. (z.B. Überstundenvergütung, Mietbeträge ihm gehöriger Gegenstände usw.) von den Geschäftskonten überweist, macht er sich ggf. wegen Untreue strafbar. Dafür muss ihm nachgewiesen werden, dass er seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht hat. Ein Missbrauch kann dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer sein überhöhtes Gehalt in einer finanziellen Krise der GmbH nicht herabsetzt.
Auch wenn der Geschäftsführer mit Zustimmung oder Billigung der Gesellschafter handelt, kann im Einzelfall strafrechtliches Verhalten vorliegen, auch wenn das Stammkapital der GmbH nicht betroffen ist. Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann sich wegen Untreue strafbar machen, denn das GmbH-Vermögen gilt auch ihm gegenüber als Fremdvermögen.
Durch die Abhebung von Geschäftskonten kann der Geschäftsführer nicht nur wegen Untreue sondern auch wegen Bankrotts strafbar sein. Dabei kommt es darauf an, ob er eigennützig gehandelt hat oder die Interessen der GmbH wahrgenommen hat. Bei eigennützigem Verhalten des Geschäftsführers kommt nur eine Strafbarkeit wegen Untreue und nicht auch Bankrott in Betracht (z.B. weil er sich noch Beträge sichern wollte, bevor die GmbH zusammenbricht).
Untreue und Bankrott verwirklicht der Geschäftsführer, wenn er durch ein und dieselbe Handlung zwar im Interesse der GmbH aber gleichzeitig auch zu deren Nachteil tätig wird. Das ist bspw. dann der Fall, wenn er Geldbeträge vom Geschäftskonto beiseite schafft und diesen teilweise für die GmbH aber auch teilweise unrechtmäßig für sich selbst verwendet.
Auch der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung gem. § 283 c Strafgesetzbuch kommt bei Abhebungen von Geschäftskonten in Betracht.