Die Ehe kann durch rechtskräftige richterliche Entscheidung nach Aufhebungs- oder Scheidungsantrag für die Zukunft aufgelöst werden. Die Aufhebung der Ehe setzt voraus, dass die maßgeblichen Gründe bereits bei Eheschließung vorlagen und im Interesse des antragsstellenden Ehegatten einem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen. Gegenüber dem Scheidungsverfahren ist das Aufhebungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen u.a. deshalb möglicherweise eine gute Alternative, weil das Trennungsjahr nicht abzuwarten ist.
Für Ehen, die nach dem 01.07.1998 geschlossen worden sind und werden, gilt als Aufhebungsgrund auch die „missbräuchliche Scheinehe“. Diese liegt dann vor, wenn die Ehe nur aus Versorgungsgründen oder nur zu dem Zweck geschlossen wurde, die Abschiebung eines Ausländers zu verhindern.